Art 5 SozSichAbkHRVG
(1)
Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.