§ 1 SozSichEUGGesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale Sicherheit zuständiger Träger und Behörden bei der…
Art. 6 Abs. 1 32019R0500VERORDNUNG (EU) 2019/500 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt unbeschadet der bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und…
Erwägungsgrund 5 32019R0500VERORDNUNG (EU) 2019/500 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2019 zur Einführung von Notfallmaßnahmen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung berührt nicht die bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und…
§ 3 Abs. 5 SozSichUKGVerbindungsstellen
Für die Krankenversicherung gilt § 219a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4, Satz 4 und des Absatzes 6. Für die…
§ 2 SozSichUKGZuständige Behörde
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g des Protokolls über die Koordinierung der sozialen…