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Im Übrigen finden die Regeln der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung, soweit diese mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere der den Ländern übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung für die Wohnraumförderung sowie dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Artikel 104d und 109 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.