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Das Land unterrichtet den Bund für das Programmjahr 2020 nach dem Stand vom 31. Dezember 2020 zum 1. März 2021 und nach dem Stand vom 31. Dezember 2021 zum 1. März 2022 über die Bewilligungen nach dem Muster der Anlage 4.
Das Land teilt dem Bund die einschlägigen Prüfungsfeststellungen seiner obersten Rechnungsprüfbehörde mit.
Die Vorgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 dienen der Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 104d Satz 2 des Grundgesetzes.