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Die Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau werden entsprechend Artikel 104d Satz 2 i. V. m. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Wesentliche Grundlagen der Evaluierung sind neben den Übersichten über die für den sozialen Wohnungsbau eingesetzten Bundes- und Landesmittel (Artikel 11 in Verbindung mit Anlage 4) die jährliche Berichterstattung über das Förderwesen nach Anlage 5, die das Land bis zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln hat. Die Gewinnung sonstiger für die Evaluierung erforderlicher Informationen hat so zu erfolgen, dass den beteiligten Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.