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Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort.
Die in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.