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Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Wiederholungsprüfung frühestens abgelegt werden darf, und entscheidet im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.