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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Teilnehmer/innen früherer Maßnahmen können zu einer nach dieser Verordnung durchgeführten Prüfung zugelassen werden, wenn sie die in § 4 genannten Voraussetzungen erfüllen und wenn die Vorbereitungsmaßnahmen im Zeitpunkt der Prüfung im Wesentlichen den in dieser Verordnung genannten fachlichen Vorgaben entsprechen.
Der Erlass betreffend sonderpädagogische Zusatzausbildung für sozialpädagogische Fachkräfte an Sonderschulen vom 28. April 1971 (GMBl. Saar S. 470) und der Erlass betreffend die Prüfung zum Erwerb einer sonderpädagogischen Zusatzbefähigung für sozialpädagogische Fachkräfte vom 28. April 1971 (GMBl. Saar S. 685) werden aufgehoben. Anlage Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument