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Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit aus dem Bereich des § 6 Abs. 1, für die drei Stunden als Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen.
Für die Klausurarbeit werden drei Themen zur Wahl gestellt. Sie werden vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsganges festgelegt.
Während der Bearbeitungszeit führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Aufsicht. Es hat über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift zu führen und sie zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind aufzunehmen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
die Namen der Prüflinge,
Vermerk über die erfolgte Belehrung nach § 12,
Vermerk über Beginn und Ende der Bearbeitungszeit und über Unterbrechungen der Arbeit,
Vermerk über besondere Vorkommnisse.
Die Beurteilung der Arbeit erfolgt durch das Mitglied des Prüfungsausschusses, das die Klausuraufgabe gestellt hat. Beurteilt es eine Arbeit mit schlechter als „ausreichend“, so beauftragt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein weiteres fachkundiges Mitglied mit der Durchsicht und selbstständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen in der Benotung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten werden mit „ungenügend“ bewertet.
Die Note der Prüfungsarbeit ist den Prüflingen spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.