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Die versiegelten Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum geöffnet. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie von ihnen in die Prüfung mitgebracht werden können.
Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die mit dem Siegel der betreffenden Schule versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und der Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber dem Aufsicht Führenden auszuweisen.
Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht eines vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Aufsicht Führenden an. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Prüflingen nur einzeln und nur mit Genehmigung des Aufsicht Führenden verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden. Es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
Vor Eintritt in die Prüfung werden die Prüflinge darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 23 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von dem Aufsicht Führenden für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
die Namen der Prüflinge, der Prüfungstermin und das Prüfungsfach,
der Name des Aufsicht Führenden,
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 23,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
die Uhrzeit der Abwesenheit von Prüflingen,
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schulaufsichtsbehörde[3] gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.