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Die Prüfungsaufgaben werden am jeweiligen Prüfungstag in Gegenwart der Aufsicht führenden Lehrkraft vor Beginn der Prüfung den Prüflingen eröffnet.
Sofern die Aufgabenstellung keine Bearbeitung auf den Aufgabenblättern selbst vorsieht, sind die Arbeiten und die Entwürfe auf Bögen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung zu stellen und vorab mit dem Schulstempel zu versehen sind. Die Prüflinge tragen Name, Vorname, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen frei zu halten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen der Schülerin oder des Schülers zu versehen.
Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht an. Hierbei ist sicherzustellen, dass mindestens eine Lehrkraft, die das geprüfte Fach unterrichtet, je Prüfungsraum eingesetzt wird. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die vorgenannte Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler im Prüfungsjahrgang nicht in dem geprüften Fach unterrichtet hat. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülerinnen und Schülerin nur einzeln und nur mit Genehmigung einer Aufsicht führenden Person verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
Die Prüflinge werden vor Eintritt in die Prüfung darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 23 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht führenden Personen in jedem Prüfungsraum eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
die Zahl der Schülerinnen und Schüler,
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung über den Inhalt des § 23,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
Beginn und Ende der Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.
Jede Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft der Klasse des Prüflings als Erstkorrektorin oder Erstkorrektor und von einer von der Schulleitung bestimmten weiteren Fachlehrkraft als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor korrigiert und benotet.
Weichen die Noten von Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und kann keine Einigung erzielt werden, so wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. Hierbei können weitere Fachlehrkräfte beratend hinzugezogen werden.
Die Note und gegebenenfalls eine Begründung werden auf der ersten Seite der Prüfungsarbeit eingetragen. Die Korrektorinnen und Korrektoren bestätigen durch ihre Unterschrift die Beurteilung und die Note der Arbeit, im Falle von Absatz 9 bestätigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zusätzlich die festgesetzte Note. Abschnitt 3 Mündliche Prüfung