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Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.
Sparkassen sind Einrichtungen in der Trägerschaft der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der von ihnen gebildeten Zweckverbände (Sparkassen mit kommunalem…
Die von den Sparkassen und ihren Trägern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände, a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und b) der…
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können sich durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer…
Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
In § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Sparkassen- und Giroverband“ durch das Wort „Sparkassenverband“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.