§ 2 SparkGiroVerbGDer Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung…
§ 41 SSpGGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenverbandes Saar werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 42 bis 46 durch Satzung[6] geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen…
Art. 1 Abs. 1 SN-2472Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband
Der Verband unterliegt der Staatsaufsicht (Rechtsaufsicht) der Vertragsländer. Die Staatsaufsicht umfasst auch die Prüfung der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1…
§ 7 Abs. 1 KGGGesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) Vom 26. Februar 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so…
§ 33 SpkG NRWSparkassengesetz Nordrhein-Westfalen
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen…