Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen…
Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der…
Werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Satzungen für die zu bildenden Sparkassenzweckverbände nach §§ 2 und 5 zur…
1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Hat der Verband nach der Verbandssatzung staatliche Auftragsangelegenheiten zu erfüllen, so…
Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.