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Nach Ermittlung der gewählten Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden soll. Die Niederschrift muss enthalten
die Namen der Bewerber,
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die für die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen,
die Namen der gewählten Bewerber,
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse,
Losentscheide nach § 11 Satz 3 und 4.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.