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Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 20 WO-SPersVG entsprechend. Gewählt sind in der durch die Satzung der Sparkasse vorgeschriebenen Zahl die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstands zieht. Bei Stimmengleichheit von Ersatzmitgliedern entscheidet über deren Reihenfolge gleichfalls das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstands zieht.