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Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
Der Wahlvorstand hat unverzüglich
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse durch Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift das Wahlergebnis mitzuteilen,
die gewählten Bewerber von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jeder Wahlberechtigte stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. Sie ist durch Aushang bekannt zu geben. Einsprüche gegen die Wahl, die nicht offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses zum Gegenstand haben, können nur durch Wahlanfechtung geltend gemacht werden.