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Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Angehörige oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
die Beamtinnen und Beamten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder aufgrund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden,
die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
die Richterinnen und Richter auf Probe und die Richterinnen und Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind,
wer zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und infolgedessen in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land mit der Dienstbezeichnung Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar aufgenommen wurde,
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte,
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
Auszubildende die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst und die Angehörigen, die sich in beruflicher Ausbildung befinden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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