Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen. Abschnitt 4 Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats
§ 47 SPersVGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen