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Die Schließung einer Spielbank oder die mehr als einen Monat währende Unterbrechung des Spielbetriebs oder die Nichtaufnahme des Spielbetriebs unverzüglich nach Konzessionserteilung bedarf der Genehmigung durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die verbleibenden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber betriebenen Spielbanken geeignet sind, den öffentlichen Kanalisierungsauftrag im Sinne von § 1 Nummer 2 zu erfüllen. Die Erfüllung des öffentlichen Kanalisierungsauftrages erfordert den Betrieb von vier Spielbanken.
Im Land Nordrhein-Westfalen werden unter Berücksichtigung des öffentlichen Kanalisierungsauftrags gemäß § 1 Nummer 2 vier Spielbanken zugelassen, zwei weitere…
Zusätzlich zu der Konzession bedarf die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber für jede Spielbank einer Betriebserlaubnis, über deren Erteilung…
Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Sie wird durch das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt.
Wird die Konzession widerrufen, endet sie auf sonstige Weise oder kann eine neue Konzession nicht vor Ablauf der bestehenden vergeben werden, können unter…
Eine Änderung der Gesellschaftsform, Änderungen der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz,…
Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 oder 3 hinsichtlich der Personen vor, die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.