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Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen). Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken. Wenn es der Erreichung der Ziele nach § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.
Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht,
die §§ 8, 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden,
der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,
die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen oder einem Unternehmen des privaten oder…
Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis. Sie wird durch das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium erteilt.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank oder den Betrieb des Zweigspielbetriebes weder die öffentliche Sicherheit oder…
Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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