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Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nimmt das Saarland die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe sowie die Glücksspielaufsicht als ordnungsrechtliche Aufgabe wahr. Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung