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Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil aus dem Bilanzgewinn des Spielbankunternehmens zur Verfügung gestellt.
Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium setzt im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest.