§ 1 AG GlüStV 2021-Saar
Zur Erreichung der in § 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 2021) genannten Ziele nimmt das Saarland die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und Suchthilfe als ordnungsrechtliche Aufgaben wahr. § 9 Absatz 8, § 9a Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie §§ 27a bis 27p GlüStV 2021 bleiben unberührt.
Der Glücksspielaufsicht obliegt die Überwachung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 und der aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einschließlich derjenigen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes statuiert werden. § 9 Absatz 1 bis 2a GlüStV 2021 gilt auch in diesen Fällen. Die saarländischen Glücksspielaufsichtsbehörden können in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden. Für die den Testkauf oder das Testspiel durchführende Person gilt das Glücksspiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel.
Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber den Finanzbehörden zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dient.
Die nach § 9 Absatz 8, § 9a Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 GlüStV 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht hinsichtlich Verwaltungsakten, die von den Glücksspielaufsichtsbehörden des Saarlandes nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2021, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden. Hiervon ausgenommen sind die nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie § 14 Absatz 5 zuständigen Behörden. Abschnitt 2 Suchtprävention und Suchthilfe, Suchtforschung