SpitzSignalV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 SpitzSignalVVerordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs § 2Schlußformel (1)Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.(2) § 2Schlußformel