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Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Zum Textanfang
Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und…
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind…
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für…
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung der Sparkassen- und Giroverbände oder der Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erforderlich werden,…
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.