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Rechtshandlungen, die aus Anlass der in diesem Artikel geregelten Maßnahmen erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Zum Textanfang
Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren…
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten…
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Rechtshandlungen im Rahmen dieser Regelungen sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren, das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.