Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufgabenübertragung nach § 1 erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist die Kostentragung zu regeln. Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein. Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgabe den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.