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Soweit andere Familienkassen ihm diese Aufgaben übertragen, kann der Kommunale Versorgungsverband Sachsen als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. Er nimmt diese Aufgaben wahr für Mitglieder gemäß den §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Landesfamilienkasse und der übertragenden Familienkasse.
Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern mindestens einen Monat vor Übertragung an.
die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem…
Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag…
Die Aufgabenübertragung nach § 1 erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen…
Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
Die Aufgabe einer Landesfamilienkasse nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes können im Saarland wahrnehmen, soweit eine Übertragung dieser Aufgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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