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Die Aufgabe einer Landesfamilienkasse nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes können im Saarland wahrnehmen, soweit eine Übertragung dieser Aufgabe vorgenommen wird:
die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Saarland,
die Sparkasse Saarbrücken für alle Sparkassen im Saarland, die Landesbank Saar und den Sparkassenverband Saar,
das Landesamt für Zentrale Dienste für die nicht unter Nummer 1 und 2 fallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Saarland.