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Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Ihnen obliegt insbesondere auch die Unterhaltung eines oder mehrerer Stützungsfonds für ihre jeweiligen Mitgliedssparkassen. Der oder die Stützungsfonds können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Satzungen auch zur Sicherung der Solvenz und Liquidität anderer Mitglieder der Sparkassen-Finanzgruppe im Rahmen eines übergreifenden und gegenseitigen Sicherungssystems bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über das mögliche Vorliegen eines Stützungsfalles, die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen und die Entscheidungen des Sparkassenstützungsfonds über die Stützungsmaßnahmen der Verbände rechtzeitig zu unterrichten.
Die staatliche Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände erstreckt sich auch auf die Einhaltung der in der Satzung (§ 33) festgelegten…
Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und…
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Die Satzung muss auch die Einrichtung einer weisungsunabhängigen…
Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
Der Sparkassenverband Saar hat insbesondere die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen und deren verbundenen Unternehmen…
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.