Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die allgemeinen Befugnisse der Aufsicht nach § 40 finden auf die Verbandsaufsicht entsprechende Anwendung.
Die staatliche Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände erstreckt sich auch auf die Einhaltung der in der Satzung (§ 33) festgelegten Vorgaben. Die Aufsicht wird ihre Maßnahmen auf diesem Gebiet planmäßig offen legen.
Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf Sonderprüfungen durchführen und geeignete Maßnahmen einleiten. Sie kann dabei externe Stellen auf Kosten des Sparkassen- und Giroverbandes beauftragen.
Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände trägt der Sparkassen- und Giroverband. Die entsprechende Kostenumlage wird bei diesem jährlich erhoben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel und das Umlageverfahren, bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
Die Kosten für die Aufsicht über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände tragen die Sparkassen- und Giroverbände durch Entrichtung einer…
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen den Gesetzen, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.