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Die Aufsichtsbehörde ist ermächtigt, die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, mit deren Wahrnehmung zu beleihen. Die Übertragung beziehungsweise Beleihung erfolgt auf Antrag der Sparkassen- und Giroverbände und der jeweiligen juristischen Person. Diese muss hinreichende Gewähr für die Erfüllung dieser Aufgaben bieten.
Die Sparkassenzentralbank und Girozentrale hat die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ihr obliegt in Zusammenarbeit mit den Sparkassen und den anderen Verbundunternehmen die Durchführung oder Umsetzung der sich aus dem Verbund ergebenden Aufgaben und Geschäfte.
Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörde…
Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung…
Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf Sonderprüfungen durchführen und geeignete Maßnahmen einleiten. Sie kann dabei externe Stellen auf Kosten des Sparkassen-…
Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassen- und Giroverband ist ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Der Sparkassen- und…
Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.