Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.“
In § 43 Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4“ ersetzt.
§ 44 wird aufgehoben.
In § 49 werden die Angabe „§§ 18 bis 20“ durch die Angabe „§§ 19 bis 21“ sowie die Angabe „§ 19 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4“ ersetzt.
In § 51 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.