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Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
zur Abwehr einer Gefahr,
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.
1Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie darf insbesondere 3Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
die Betroffene oder den Betroffenen anhalten,
die Betroffene oder den Betroffenen nach ihren oder seinen Personalien befragen,
verlangen, dass die oder der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
die Betroffene oder den Betroffenen festhalten,
die Betroffene oder den Betroffenen und die von ihr oder ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
die Betroffene oder den Betroffenen zur Dienststelle bringen.
Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die oder der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen:
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort
Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, wenn die Person Die Einrichtung der Kontrollstelle nach Satz 1 Nummer 4 ist außer bei Gefahr im…
Die Polizeibehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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