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Die Vollzugspolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
eine nach § 9 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil
die oder der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,
wegen Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht und
die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu führende Ermittlungen fördern könnten.
Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung oder Speicherung in Dateien ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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