§ 22 Nr. 1 G 10Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
§ 18 Abs. 1 Nr. 5 BPflVVerordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
§ 3 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist.
§ 45 SchfHwGGesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.
§ 38 Abs. 2 BFöVVerordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
§ 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.