§ 7 SportSeeSchV
Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern
Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern
Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber hat.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt
Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.