§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SprengGZustV SLVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz Vom 25. Juli 1977
für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für…
§ 33b Abs. 2 SprengGMaßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmuster oder dem Baumuster nicht fest oder sind die Anforderungen einer…
§ 15 Abs. 5 SprengGEinfuhr, Durchfuhr und Verbringen
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei,…
§ 63 Abs. 1 BVOTBergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen.
§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengGZuverlässigkeit
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.