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Zuständige Behörde für die Überwachung (Überwachungsbehörde) im Sinne des § 30 und des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 SprengG ist
für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes,
durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und mit Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken,
mit Bahnen, für die das Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) gilt, mit Ausnahme der Grubenanschlussbahnen und Grubenbahnen, der Minister für Wirtschaft,
für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken,
für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
im Straßenverkehr die Polizeivollzugsbehörde entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs,
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes, [4] [5]
Die Behörden nach Absatz 1 sind auch befugt, die Vorlage von Urkunden nach § 23 Satz 1 SprengG zu verlangen.