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Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 von den Vorschriften über die Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen (§ 20 Abs. 1 und 2) und von dem Verkaufsverbot (§ 21 Abs. 1) ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 und § 23 Abs. 5, für die Erteilung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 von dem Abbrennverbot (§ 23 Abs. 1) und für die Anordnung nach § 24 Abs. 2 für ein weitergehendes Abbrennverbot ist die Ortspolizeibehörde.