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Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes ist
für Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 und 7, soweit sie in Betrieben begangen werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz,
für die Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8 und 9 die Ortspolizeibehörde,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.