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Zuständige Behörde für das Zulassen größerer Mengen im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 5, für die Vorlage des Verzeichnisses nach § 41 Abs. 4 und 5 und für die Ausnahmen von Aufzeichnungsvorschriften nach § 44 Abs. 1 ist
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt,
im Übrigen das Landesamt Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung im Einzelfall gemäß § 19 Abs. 2 ist
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Zuständige Behörde für die Entscheidung über den Nachweis der Fachkunde gemäß § 29 Abs. 2 sowie für die Durchführung der Prüfung nach § 30 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 bis 4 ist Die in Satz 1 Nr. 3 genannte Behörde ist jeweils auch zuständig für die Prüfung nach § 36 Abs. 3 bis 5 und für die Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2.
bei der Fachkunde zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt,
(aufgehoben)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes,
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Zuständig für die Überprüfung der Ladedaten und Anbringung des Prüfzeichens nach § 25 Abs. 2 2. Halbsatz ist das Ministerium für Wirtschaft.