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Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) ist
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken
(aufgehoben)
zum Erwerb und zum Umgang explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes
Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, für die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1 SprengG, für die Verlängerung der Frist nach § 11 Satz 2 SprengG sowie für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und des Befähigungsscheins gemäß § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 SprengG.