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Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1, § 14 Satz 1 und Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 35 Abs. 1 SprengG sowie für die Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG ist die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [4] dieser Verordnung.
Zuständige Behörde für eine Anordnung im Sinne von § 5g Abs. 6 SprengG bezüglich der Verwendung pyrotechnischer Sätze und sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall ist
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 26 Abs. 1 und Abs. 2 SprengG und für eine Anordnung im Sinne von § 32 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 33 Abs. 1 undAbs. 3 SprengG ist
hinsichtlich des Verkehrs explosionsgefährlicher Stoffe durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken
in den übrigen Fällen die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b dieser Verordnung.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 28 Satz 2 SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.