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Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG sowie für den Widerruf der Genehmigung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Zuständige Behörde für die Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für Anordnungen im Sinne von § 48 SprengG ist
bei Lägern, die Bestandteil einer nach § 4des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, die für Anordnungen an die Anlage nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.