§ 6 SPRINDFG
Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
(1)
Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2)
Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.