Gesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den SR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
Hilfreich:0Nicht hilfreich:0
§ 23 SR-GesetzKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen