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Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den WDR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den SR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit…
Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der…
§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.