SRKG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 SRKGAuslandsdienstreisenGesetz Nr. 827 - Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 § 19§ 21 (1)Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.(2)Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen wird nach den für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften gewährt.